Dieser Grundsatz gebietet, dort Ausnahmen zuzulassen, wo das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des neuen Rechts weniger schwer wiegt als das Interesse der Anlageninhaberinnen und -inhaber am Schutz der unter dem früheren Recht getätigten Dispositionen. Es ist Aufgabe der Gesetzgebung, den Vertrauensschutz zu konkretisieren, indem die gegenläufigen Interessen gegeneinander abgewogen werden (vgl. auch: André Schrade / Heidi Wiestner, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2001, Vorbemerkungen zu Art. 16-18 N. 4 und 5).