Eine solche Anpassung steht aber in einem Spannungsverhältnis zum Vertrauensgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101). Dieser Grundsatz gebietet, dort Ausnahmen zuzulassen, wo das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des neuen Rechts weniger schwer wiegt als das Interesse der Anlageninhaberinnen und -inhaber am Schutz der unter dem früheren Recht getätigten Dispositionen.