3 vorherrschender Terminologie nicht um eine Rückwirkung von neuem Recht auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um die Unterstellung eines solchen Sachverhalts für die Zukunft unter ein neues Regime. Dies als Ausfluss des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit der Verwaltung. Eine solche Anpassung steht aber in einem Spannungsverhältnis zum Vertrauensgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101).