Diese Bestimmung geht aber nicht über den Anwendungsbereich von Art. 48 Bst. a VwVG im oben dargelegten Sinn hinaus, weshalb ihm zumindest vorliegend keine selbständige Bedeutung zukommt (Häner, a.a.O., Rz. 932). (…) 9.1. Die Zulässigkeit des Betriebs einer Anlage stellt einen zeitlich offenen, so genannten Dauersachverhalt dar (vgl. dazu und zum Folgenden: Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, Zeitschrift für Schweizer Recht [ZSR] 102/1983 II S. 163). Wird neues strengeres Recht auf eine solche Anlage angewendet, die nach altem Recht genehmigt worden ist, handelt es sich nach