O., Rz. 843). 2.2. Ist eine Gemeinde legitimiert, am Plangenehmigungsverfahren teilzunehmen, ist sie auch legitimiert, geltend zu machen, eine in der Plangenehmigung enthaltene Auflage sei nicht eingehalten. (…) Gemäss Praxis des Bundesrats sind Gemeinden berechtigt, die Interessen ihrer Einwohnerinnen und Einwohner gegen Immissionen zu verteidigen (VPB 54.44 E. 2; Häner, a.a.O, Rz. 844). Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ergibt sich im vorliegenden Fall ferner aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01). Diese Bestimmung geht aber nicht über den Anwendungsbereich von Art.