Sie beantragt im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die SBB bezüglich Körperschall in X sanierungspflichtig seien und es seien geeignete Massnahmen zur Einschränkung der Immissionen anzuordnen. Aus den Erwägungen: (…) 2.1. Gemäss Rechtsprechung von Bundesgericht und Bundesrat kann ein Gemeinwesen gestützt auf die allgemeine Legitimationsbestimmung in Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht nur dann Beschwerde führen, wenn es gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen ist, sondern auch, wenn es durch die fragliche Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt ist.