2 die SBB sanierungspflichtig seien. Das BAV verfügte am 17. Juli 2000, die Begehren der Gemeinde X seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne und soweit ihnen nicht bereits Folge geleistet worden sei. Gegen diese Verfügung erhob die Gemeinde X am 13. September 2000 Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK, REKO/UVEK). Sie beantragt im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die SBB bezüglich Körperschall in X sanierungspflichtig seien und es seien geeignete Massnahmen zur Einschränkung der Immissionen anzuordnen.