1 - Unterstellung einer rechtskräftig bewilligten Anlage unter neuere, später in Kraft getretene Normen vorliegend verneint (E. 9). - Die mit der Plangenehmigung verknüpften Auflagen müssen nicht nur im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geänderten Anlage eingehalten werden. Mit der Inbetriebnahme ist gestützt auf Verkehrsprognosen zu prüfen, ob die Auflagen auch in Zukunft eingehalten werden können (E. 10.4.1). - Stellen sich die damals verwendeten Prognosen im Nachhinein klarerweise als falsch heraus, ist die zuständige Behörde gehalten, eine Neuprüfung vorzunehmen und alle zumutbaren Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte anzuordnen (E. 10.4.7).