{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-09-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-61--_2001-09-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005633.pdf?ID=150005633", "Checksum": "677be72e4fea0b609e4ffa5a6b675bd9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.61 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.09.2001 JAAC 66.61 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 04.09.2001 JAAC 66.61 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 04.09.2001 JAAC 66.61 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:12", "Checksum": "adcd48bd40d05c5edc1de6a435c73c35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.09.2001 JAAC 66.61 \r\n\n 6\nOb die von den SBB veranlassten Untersuchungen geeignet waren, die\nEinhaltung der in der Verfügung vom 24. Juli 1992 enthaltenen Auflage korrekt\nzu überprüfen, darf jedoch nicht aus der heutigen Optik beurteilt werden.\nEs ist nicht falsch, wenn die SBB dem mit der Überprüfung beauftragten\nUnternehmen nicht die Zugszahlen gemäss UVB, sondern seine im Zeitpunkt\nder Untersuchung gültigen und von den SBB offenbar auch für andere Fragen\nverwendeten Prognosezahlen unterbreitet haben. Der UVB war im Zeitpunkt\nder Messungen durch die Firma Y. AG bereits vier Jahre alt. Es ist sinnvoll,\nwenn unter diesen Umständen von aktuelleren Zahlen ausgegangen wird.\nDieses Vorgehen wäre nur dann zu beanstanden, wenn bereits damals zu\nerkennen gewesen wäre, dass insbesondere der Güterverkehr in absehbarer\nZukunft massiv zunehmen werde. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass\ndie SBB bei der Ausarbeitung oder Verwendung des Emissionskatasters\n«Vollausbau Jahr 2000» wider besseres Wissen gehandelt hätten.\n10.4.4. Der hier interessierende Abschnitt des Huckepack-Korridors ist\nam 1. Januar 1994 in Betrieb genommen worden. Zwanzig Monate später\n(September 1996) hat die Firma Y. AG den Ist-Zustand gemessen und\ndabei festgestellt, dass bezüglich Körperschall und Erschütterungen die\nmassgebenden SBB-Richtwerte eingehalten sind. Weiter hat sie gestützt auf\ndie von den SBB unterbreiteten Zugszahlen (sogenannte Prognose 2000) eine\nBeurteilung der zukünftigen Entwicklung vorgenommen mit dem Ergebnis,\ndass in absehbarer Zukunft nicht mit einer Überschreitung der SBB-Richtwerte\nzu rechnen sei.\nDamit sind die SBB ihren mit der Plangenehmigungsverfügung vom 24. Juli\n1992 auferlegten Pflichten grundsätzlich nachgekommen.\n10.4.5. Nach ihren eigenen Aussagen hat jedoch der Güterverkehr in den\nletzten Jahren stark zugenommen mit der Folge, dass im Jahr 2000 20% mehr\nGüterverkehr zirkulierte als prognostiziert. Somit stellt sich die Frage, ob\ndas Einhalten der Auflage im Lichte dieser Entwicklung nochmals überprüft\nwerden sollte. Mit dem BUWAL ist davon auszugehen, dass die SBB-Richtwerte\ninfolge dieser Verkehrszunahme heute nicht mehr eingehalten werden.\nDer Vorinstanz ist zuzustimmen, dass nicht jede nachträgliche Änderung\nder Umstände eine weitere Überprüfung des Vollzugs einer Dauerverfügung\nrechtfertigt. Andernfalls würde der Aufwand für die Kontrolle des Vollzugs\nder Verfügungen ins Unermessliche wachsen. Dies ändert jedoch nichts daran,\ndass Dauerverfügungen wie sie eine Plangenehmigungsverfügung darstellt,\nauf die Dauer rechtskonform vollzogen werden müssen. Hält eine Anlage\nVorschriften nicht ein, die bereits vor ihrer Errichtung in Kraft gesetzt wurden\n(Art. 11 und 15 USG in Verbindung mit den SBB-Richtwerten), so handelt es\nsich in solchen Fällen nicht um eine Frage der Sanierung, sondern um eine\nFrage des Vollzugs (Schrade/Wiestner, a.a.O., Art. 16 N. 20)\n10.4.6. Erweist sich eine rechtskräftig bewilligte (neurechtliche) Anlage\nnachträglich als vorschriftswidrig, ohne dass der Verfügungsadressatin ein\nÜberschreiten der Bewilligung vorgeworfen werden kann, ist wiederum\neine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Nachfolgenden Robert\nWolf, Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und\nBaubewilligung, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 1999 S. 1065). Eine\nBeseitigung der Anlage kommt wegen der Rechtskraft der Bewilligung\ngrundsätzlich nicht mehr in Frage, es sei denn, der Betrieb der Anlage führe\n\n"}