{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-09-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-61--_2001-09-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005633.pdf?ID=150005633", "Checksum": "677be72e4fea0b609e4ffa5a6b675bd9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.61 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.09.2001 JAAC 66.61 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 04.09.2001 JAAC 66.61 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 04.09.2001 JAAC 66.61 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:12", "Checksum": "adcd48bd40d05c5edc1de6a435c73c35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.09.2001 JAAC 66.61 \r\n\n 4\ninsbesondere hinsichtlich Anzahl und Art der durchfahrenden Züge. Die von\nder Anlage ausgehenden Immissionen müssten vielmehr dauerhaft unterhalb\nder Richtwerte liegen.\nDie Vorinstanz teilt die Auffassung, dass die Immissionsrichtwerte\ngrundsätzlich auf die Dauer eingehalten werden müssten. Es sei jedoch\nausgeschlossen, dass jede Änderung der Verhältnisse zu einer neuen\nÜberprüfung der Verfügung führe. Im Interesse der Rechtssicherheit müsse\nder Prozess, der mit Einreichung eines Plangenehmigungsgesuchs beginne\nund mit der Erfüllung der in der Plangenehmigung enthaltenen Auflage\nende, zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden können. Aus\ndiesem Grund hätten die SBB nach Inbetriebnahme der Anlage veranlasst,\ndass einerseits Messungen durchgeführt würden und dass andererseits\nunter Berücksichtigung dieser Resultate und der in Zukunft zu erwartenden\nZugszahlen eine Prognose vorgenommen werde. Die von der Firma Y. AG\nim September 1996 durchgeführten Messungen hätten ergeben, dass die\nImmissionsrichtwerte im Moment der Messungen eingehalten worden seien.\nGestützt auf die Zugszahlen gemäss der sogenannten Prognose 2000 sei das\nEinhalten der Auflage auch in Zukunft zu erwarten gewesen. Es bestünden\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass bei diesen Berechnungen von offensichtlich\nfalschen Zugszahlen ausgegangen worden sei. Die Tauglichkeit der Prognose\ndürfe im Übrigen nicht mit Blick auf die heutigen Kenntnisse beurteilt werden.\nWesentlich sei, dass die Prognose gestützt auf den damaligen Wissensstand\nals gültige Grundlage betrachtet werden konnte. Davon könne vorliegend\nausgegangen werden.\n10.2. Die SBB machen in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2000\ndarauf aufmerksam, dass der fragliche Eisenbahnabschnitt am 1. Januar 1994\nin Betrieb genommen worden sei. Seit 1995 sei der Personenverkehr nachts\neingeschränkt worden. Dies habe jedoch keine direkten Auswirkungen auf\ndie Menge des Güterverkehrs gehabt. Die für die Berechnungen massgebende\nPrognose 2000 habe daher nicht angepasst werden müssen. Eine Überprüfung\nder Zugszahlen gemäss Prognose 2000 mit den aktuellen Zahlen hätte jedoch\nergeben, dass der Güterverkehr heute um 20% höher sei als prognostiziert.\nDiese Zunahme sei auf einen starken Anstieg des Güterverkehrs in den Jahren\n1999 und 2000 zurückzuführen und sei nicht voraussehbar gewesen.\n(…)\n10.4. Mit der Plangenehmigung muss die zuständige Behörde prüfen,\nob die geplante Anlage dem Umweltrecht entspricht (vgl. Art. 17 Abs. 1\ndes Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG], SR 742.101\nsowie Art. 3 Abs. 1 Bst. k der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das\nPlangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen [VPVE], SR 742.142.1).\nDazu gehört der Schutz der betroffenen Bevölkerung vor unzulässigen\nImmissionen.\n10.4.1. Bei Anlagen mit einem gewissen Entwicklungspotential in der\nZukunft, wie es Verkehrsanlagen darstellen, kann es nicht Sinn und\nZweck dieser Bestimmungen entsprechen, wenn die Übereinstimmung\nmit dem Umweltrecht nur unmittelbar nach Inbetriebnahme geprüft\nwürde, die weitere Entwicklung aber unberücksichtigt bliebe. Wie die\nBeschwerdeführerin zu Recht geltend macht, wurde der Huckepack-Korridor\nmit der Absicht geschaffen, einen Teil des Schwerverkehrs schrittweise von\n\n"}