{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-09-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-61--_2001-09-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005633.pdf?ID=150005633", "Checksum": "677be72e4fea0b609e4ffa5a6b675bd9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.61 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.09.2001 JAAC 66.61 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 04.09.2001 JAAC 66.61 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 04.09.2001 JAAC 66.61 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:12", "Checksum": "adcd48bd40d05c5edc1de6a435c73c35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.09.2001 JAAC 66.61 \r\n\n 3\nvorherrschender Terminologie nicht um eine Rückwirkung von neuem Recht\nauf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um die Unterstellung\neines solchen Sachverhalts für die Zukunft unter ein neues Regime.\nDies als Ausfluss des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit der Verwaltung.\nEine solche Anpassung steht aber in einem Spannungsverhältnis zum\nVertrauensgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101). Dieser Grundsatz\ngebietet, dort Ausnahmen zuzulassen, wo das öffentliche Interesse an der\nDurchsetzung des neuen Rechts weniger schwer wiegt als das Interesse der\nAnlageninhaberinnen und -inhaber am Schutz der unter dem früheren\nRecht getätigten Dispositionen. Es ist Aufgabe der Gesetzgebung, den\nVertrauensschutz zu konkretisieren, indem die gegenläufigen Interessen\ngegeneinander abgewogen werden (vgl. auch: André Schrade / Heidi Wiestner,\nin: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2001, Vorbemerkungen zu\nArt. 16-18 N. 4 und 5).\n9.2. Ob und in welchem Ausmass neues Recht auf alte Sachverhalte bzw.\nauf Dauersachverhalte angewendet wird, beurteilt sich daher nach den\nkonkreten Übergangsbestimmungen im Spezialerlass. Ein genereller Aufruf\nan die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, bei der Beurteilung von\nImmissionen den jeweils neusten Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen,\nlässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht\naus Art. 15 USG herleiten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine\ngenerelle, stark auslegungsbedürftige Norm (vgl. Christoph Zäch / Robert\nWolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 15 N. 58),\ndie sich in erster Linie an den Bundesrat als Verordnungsgeber richtet.\nSelbst bei Immissionsarten wie Körperschall und Erschütterungen, wo\nnoch keine durch Verordnung festgelegte Grenzwerte bestehen, sind\ndie Rechtsanwendungsbehörden bei der Beurteilung der Zulässigkeit\nder Immissionen nicht frei. Bestehen wie vorliegend von Fachbehörden\nausgearbeitete Weisungen, so sind die rechtsanwendenden Behörden mit Blick\nauf die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit gehalten, diese anzuwenden,\nzumal es nicht ihre Aufgabe sein kann festzustellen, welches der neuste Stand\nder Wissenschaft ist. Für die Beurteilung der in X auftretenden Immissionen\ndurch Körperschall sind somit grundsätzlich die vom Bundesamt für Umwelt,\nWald und Landschaft (BUWAL) und BAV erarbeiteten Weisungen massgebend.\n9.3. [Die neuere Weisung für die Beurteilung von Erschütterungen und\nKörperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS) vom 20. Dezember\n1999[142] findet gestützt auf die darin enthaltenen Übergangsbestimmungen\nauf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Massgebend ist die im Zeitpunkt\nder Plangenehmigung gültige Weisung vom 25. Februar 1992 über Lärm und\nErschütterungen[143], die auf SBB-Richtwerte verweist.][144]\n(…)\n10. Umstritten ist ebenfalls, zu welchem Zeitpunkt geprüft werden soll, ob die\nAuflage eingehalten ist.\n10.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, es mache keinen Sinn, nur\nunmittelbar nach Inbetriebnahme einer Anlage zu prüfen, ob die Auflage\neingehalten werde, ohne Berücksichtigung der späteren Entwicklungen\n\n"}