7. Zusätzlich beantragt der Beschwerdeführer, die Frist von 36 Monaten von der ersten bestandenen Teilprüfung an gerechnet für die Ablegung der Fähigkeitsprüfung (Art. 32 Abs. 1 RFP) müsse vom Zeitpunkt der «Rekurserhebung» am 3. April 2001 bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids sistiert werden. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeerhebung von Gesetzes wegen nur die Folge der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Rechtskraft und den Vollzug eines angefochtenen Entscheides zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Gesetzliche Fristen wie jene in Art. 32 Abs. 1 RFP werden durch die Beschwerdeerhebung indessen nicht berührt.