Damit lässt sich nicht mehr ermitteln, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner behaupteten Anfrage dem zuständigen Mitarbeiter des BAZL auch die Länge des Übungsunterbruches mitgeteilt hat. Massgebend ist jedoch, dass selbst wenn sich der Beschwerdeführer gutgläubig auf eine allenfalls unrichtige Auskunft des BAZL berufen könnte (vgl. dazu Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 563 ff.), nicht erkennbar ist, wieweit er nachteilige Dispositionen getätigt haben soll.