6 Aussenlandungsbewilligung den fehlenden PPL(H)-Ausweis nicht zu ersetzen. Im Gegenteil weist Ziff. 3 der Bewilligung darauf hin, dass Aussenlandungen nur mit Hubschraubern durchgeführt werden dürfen, für deren Führung der Beschwerdeführer auf Grund seines Pilotenausweises berechtigt ist. Die Gültigkeit dieses Flugausweises ist jedoch am 6. Juni 1988 abgelaufen und mit Ausnahme des Übungsausweises ist ihm bis anhin keine neue Lizenz ausgestellt worden.