Überdies kann er sich nicht erfolgreich auf den Einwand berufen, auf seinem Führerausweis für Privatpiloten sei die Bemerkung angebracht, dass er für die Erneuerung lediglich die praktische Prüfung ablegen müsse. Denn diese Bemerkung - der ohnehin keine rechtliche Wirkung zuzusprechen ist - dürfte sich wohl eher auf jene Fälle mit keinem oder einem kurzen Übungsunterbruch beziehen, nicht aber Fälle mit einem längeren Übungsunterbruch im Sinne von Art. 23 Abs. 2 RFP erfassen. 6.3. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem Umstand, dass ihm bereits am 23. Juni 2000 eine Bewilligung für Aussenlandungen (Art.