28 Abs. 3bis RFP) beziehungsweise dass das BAZL in allgemeiner Weise in begründeten Fällen, namentlich um Härtefälle abzuwenden, Abweichungen von einzelnen Bestimmungen des RFP bewilligen oder anordnen kann (Art. 6a). Diese Zusicherung des BAZL beinhaltet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Erleichterung für ihn, indem er die Theorieprüfungen PPL(H) und CPL(H) nur einmal und nicht doppelt ablegen muss. Die Vorgehensweise des BAZL ist damit nicht zu beanstanden. Demgegenüber verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite von Art.