28 Abs. 3bis beziehungsweise Art. 6a RFP zugesichert hat, er müsse im Hinblick auf die Ausstellung des PPL(H)-Ausweises lediglich die Theorieprüfungen CPL(H) bestehen. Diese genannten Bestimmungen sehen vor, dass die Prüfung in einem Fach erlassen werden kann, wenn dieses Fach schon bei einer anderen theoretischen Prüfung nach nicht weniger strengen Massstäben geprüft worden ist (Art. 28 Abs. 3bis RFP) beziehungsweise dass das BAZL in allgemeiner Weise in begründeten Fällen, namentlich um Härtefälle abzuwenden, Abweichungen von einzelnen Bestimmungen des RFP bewilligen oder anordnen kann (Art. 6a).