6.1. Art. 23 RFP bestimmt, dass das BAZL bei längerem Übungsunterbruch verlangen kann, dass neben der abzulegenden praktischen Prüfung (Abs. 1) auch die theoretische Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss (Abs. 2). Gemäss Ausführungen des BAZL werde bei Hubschrauberpiloten bei einem Übungsunterbruch von fünf bis sieben Jahren in der Regel nur die