Die Besonderheit der Prüfungssituation vermag jedenfalls das Verhalten bezüglich unterlassener Meldung nicht zu entschuldigen. Dass Einwände bezüglich Verfahrensmängel, welche nicht sofort vorgebracht werden, um der Aufsicht zu ermöglichen, allenfalls Abhilfe oder Klärung zu schaffen, später nicht mehr berücksichtigt werden können, rechtfertigt sich im Übrigen auch in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum allgemeinen Verfassungsgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben.