Derartige Mängel sind aber sofort zu rügen. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsresultates vorgebracht hat, obwohl es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, das Fehlen eines seiner Meinung nach erforderlichen Hilfsmittels während der Theorieprüfung zu beanstanden. Die Besonderheit der Prüfungssituation vermag jedenfalls das Verhalten bezüglich unterlassener Meldung nicht zu entschuldigen.