Angesichts des Umstandes, dass die gesamte Fähigkeitsprüfung innerhalb von drei Jahren abgelegt werden muss (Art. 32 Abs. 1 RFP) und der Erwerb eines Flugausweises für die Bewerberinnen und Bewerber mit einem beträchtlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden ist, ist das BAZL umso mehr gehalten, möglichst rasch und rechtlich verbindlich das Prüfungsergebnis zu eröffnen. Ob es vorliegend diesem Anspruch mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Juni 2001 über das Ergebnis der Prüfung vom 19. Dezember 2000 Genüge getan hat, ist mehr als fraglich. 2.4. Wieweit das Verhalten des BAZL, erst ein halbes Jahr nach Prüfungsablegung das Ergebnis zu verfügen, im Rahmen der Prüfung