4 Ziff. 6.4 der Weisung Nr. 318.11.440.D des BAZL vom Januar 1999 über die theoretische Prüfung «Berufspilot Hubschrauber»[86], wonach das BAZL das verbindliche Prüfungsresultat in jedem Fall schriftlich mitzuteilen und diese Mitteilung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen hat. Angesichts des Umstandes, dass die gesamte Fähigkeitsprüfung innerhalb von drei Jahren abgelegt werden muss (Art.