Allerdings ist nicht bekannt, in welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Prüfung eröffnet worden ist. Weiter geht aus den Akten nicht hervor, wann er das erste Mal Einsicht in die Prüfungsunterlagen verlangt hat. Zudem ist nicht bekannt, ob er anlässlich der Einsichtnahme mündlich die Richtigkeit des Prüfungsergebnisses angezweifelt hat. Ob der Beschwerdeführer gegen die ihm obliegende Pflicht verstossen hat, im Hinblick auf eine Beschwerdeerhebung umgehend die erforderlichen Schritte gegen das ihm bekannt gegebene negative Prüfungsergebnis einzuleiten, lässt sich deshalb nicht zweifelsfrei feststellen. Allerdings ist ebenfalls in Betracht zu ziehen, dass nicht nur von