2.3. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer offenbar vorbehaltlos für die Prüfungswiederholung angemeldet. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei Prüfungsantritt ausdrücklich erklärt hätte, das Absolvieren des zweiten Versuches gelte nicht als Anerkennung des Ergebnisses der ersten Prüfung. Erst der Eingabe vom 3. April 2001 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Resultat der Prüfung vom 19. Dezember 2000 nicht einverstanden ist. Allerdings ist nicht bekannt, in welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Prüfung eröffnet worden ist.