Denn Prüfungsresultate müssen unverzüglich angefochten werden. Um von einer Beschwerdemöglichkeit Gebrauch machen zu können, muss deshalb eine Kandidatin oder ein Kandidat umgehend nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses die notwendigen Schritte im Hinblick auf die Beschwerdeeinreichung - wie beispielsweise Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen - einleiten. Wer zuerst zu einem zweiten Versuch antritt und erst anschliessend das Ergebnis des ersten Versuchs in Frage stellt, handelt widersprüchlich. 2.3. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer offenbar vorbehaltlos für die Prüfungswiederholung angemeldet.