Jedoch bereits am 6. März 2001 hat er erfolglos die Prüfung wiederholt. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer gegen den auch für Private geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots treuwidrigen Verhaltens (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.Aufl., Zürich 1998, Rz. 522, 595 f.) verstossen hat und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Denn Prüfungsresultate müssen unverzüglich angefochten werden.