- Das BAZL verstösst nicht gegen den ihm zustehenden Ermessensspielraum, wenn es bei Übungsunterbrüchen von mehr als zehn Jahren die Wiederholung der gesamten Theorieprüfung verlangt. Die Zusicherung des BAZL, der Kandidat müsse im Hinblick auf die Ausstellung des PPL(H)-Ausweises lediglich die Theorieprüfungen zum Berufs-Hubschrauberpiloten (CPL[H]) bestehen, ist nicht zu beanstanden (E. 6.2). - Die gesetzliche Frist von drei Jahren zur Ablegung aller Teilprüfungen bleibt von der Beschwerdeerhebung unberührt und sie kann auch nicht erstreckt, sistiert oder unterbrochen werden (E. 7).