- Das Prüfungsprotokoll stellt keine anfechtbare Verfügung dar. Vielmehr ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gehalten, das Prüfungsergebnis möglichst rasch und rechtlich verbindlich zu eröffnen (E. 2.3). - Einwände gegen den Prüfungsablauf müssen sofort und nicht erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses vorgebracht werden (E. 5.2.2). - Das BAZL verstösst nicht gegen den ihm zustehenden Ermessensspielraum, wenn es bei Übungsunterbrüchen von mehr als zehn Jahren die Wiederholung der gesamten Theorieprüfung verlangt.