{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-48--_2002-02-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005588.pdf?ID=150005588", "Checksum": "44a2bda9152894b55fa7176bfae99cdd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 06.02.2002 JAAC 66.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 06.02.2002 JAAC 66.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 06.02.2002 JAAC 66.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:46", "Checksum": "1f76d9f96ee2d4eef85ad1257ef4a48f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 06.02.2002 JAAC 66.48 \r\n\n 6\nAussenlandungsbewilligung den fehlenden PPL(H)-Ausweis nicht zu ersetzen.\nIm Gegenteil weist Ziff. 3 der Bewilligung darauf hin, dass Aussenlandungen\nnur mit Hubschraubern durchgeführt werden dürfen, für deren Führung\nder Beschwerdeführer auf Grund seines Pilotenausweises berechtigt ist. Die\nGültigkeit dieses Flugausweises ist jedoch am 6. Juni 1988 abgelaufen und\nmit Ausnahme des Übungsausweises ist ihm bis anhin keine neue Lizenz\nausgestellt worden.\n6.4. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei vom BAZL auf\nAnfrage hin im Sommer 1998 zugesichert worden, er müsse im Hinblick\nauf die Erneuerung des PPL(H)-Ausweises lediglich die Theorieprüfung\nim Fach 10 (Luftrecht) wiederholen. Das BAZL sei auf dieser Auskunft\nzu behaften. Denn im Oktober 2000, nach Ablegung der praktischen\nFlugprüfung und auf mehrfache Nachfrage hin, weshalb ihm der beantragte\nPPL(H)-Ausweis immer noch nicht ausgehändigt worden sei, habe man ihm\nauf einmal mitgeteilt, er müsse die ganze Theorieprüfung erneut ablegen.\nDas BAZL hat zu diesen Vorwürfen nicht Stellung genommen. Damit lässt\nsich nicht mehr ermitteln, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner\nbehaupteten Anfrage dem zuständigen Mitarbeiter des BAZL auch die\nLänge des Übungsunterbruches mitgeteilt hat. Massgebend ist jedoch,\ndass selbst wenn sich der Beschwerdeführer gutgläubig auf eine allenfalls\nunrichtige Auskunft des BAZL berufen könnte (vgl. dazu Häfelin/Müller,\na.a.O., Rz. 563 ff.), nicht erkennbar ist, wieweit er nachteilige Dispositionen\ngetätigt haben soll. Aktenkundig ist lediglich, dass er entgegen Art. 28 Abs. 3\nRFP, wonach die praktische Prüfung erst abgelegt werden kann, wenn die\ntheoretischen Prüfungen bestanden sind, bereits am 9. Juni 2000 und damit\nvor dem Bestehen der erforderlichen Theorieprüfungen den Prüfungsflug\nPPL(H) absolviert hat. Allerdings hat das BAZL diese bestandene praktische\nPrüfung nicht etwa annulliert, sondern im Gegenteil dem Beschwerdeführer\nzugesichert, dass sie nach Bestehen der theoretischen Prüfung anerkannt\nwerde.\n6.5. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass das BAZL dem Beschwerdeführer den\nPPL(H)-Ausweis zu Recht nicht ausgestellt und dessen Erteilung vom Bestehen\nder Theorieprüfungen PPL(H) oder CPL(H) abhängig gemacht hat.\n7. Zusätzlich beantragt der Beschwerdeführer, die Frist von 36 Monaten\nvon der ersten bestandenen Teilprüfung an gerechnet für die Ablegung\nder Fähigkeitsprüfung (Art. 32 Abs. 1 RFP) müsse vom Zeitpunkt\nder «Rekurserhebung» am 3. April 2001 bis zum Vorliegen des\nBeschwerdeentscheids sistiert werden.\nVorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeerhebung von Gesetzes wegen\nnur die Folge der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Rechtskraft\nund den Vollzug eines angefochtenen Entscheides zukommt (Art. 55 Abs. 1\nVwVG). Gesetzliche Fristen wie jene in Art. 32 Abs. 1 RFP werden durch\ndie Beschwerdeerhebung indessen nicht berührt. Zudem können solche\ngesetzlichen Fristen nicht erstreckt, sistiert oder unterbrochen werden. Wird\ndie Frist nicht eingehalten, so bestimmt allerdings das BAZL, welche der\nbereits bestandenen Teilprüfungen wiederholt werden müssen. Sollte der\nBeschwerdeführer für den Erwerb der von ihm angestrebten Flugausweise die\nFrist zur Prüfungsablegung nicht einhalten können, liegt es an ihm, beim BAZL\nein begründetes Gesuch einzureichen, um davon befreit zu werden, bereits\n\n7\nbestandene Prüfungen zu wiederholen. Diesfalls wird es Aufgabe des BAZL\nsein, die konkreten Umstände sorgfältig zu prüfen. Diesem Entscheid hat die\nREKO/UVEK nicht vorzugreifen. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers\nist somit abzuweisen.\n[86] Zu beziehen beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),\nKompetenzzentrum Recht, CH-3003 Bern.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.48 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 6. Februar 2002\n[REKO/UVEK B-2001-137]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 588\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}