{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-48--_2002-02-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005588.pdf?ID=150005588", "Checksum": "44a2bda9152894b55fa7176bfae99cdd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 06.02.2002 JAAC 66.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 06.02.2002 JAAC 66.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 06.02.2002 JAAC 66.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:46", "Checksum": "1f76d9f96ee2d4eef85ad1257ef4a48f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 06.02.2002 JAAC 66.48 \r\n\n 5\nWiederholung des Faches Luftrecht verlangt. Bei einem Unterbruch von mehr\nals sieben Jahren habe der Bewerber oder die Bewerberin in der Regel die\ngesamte Theorieprüfung erneut abzulegen.\n6.2. Wie die REKO/UVEK bereits im Zusammenhang mit einem anderen\nVerfahren festgestellt hat, verstösst das BAZL insbesondere auf Grund\nvon Sicherheitsüberlegungen nicht gegen den ihm gemäss Art. 23 Abs. 2\nRFP zustehenden Ermessensspielraum, wenn es bei Übungsunterbrüchen\nvon mehr als zehn Jahren - im vorliegenden Fall geht das BAZL allerdings\nvon einer Limite von sieben Jahren aus - die Wiederholung der gesamten\nTheorieprüfung verlangt (unveröffentlichter Beschwerdeentscheid vom\n4. Dezember 2001 i.S. D.; B-2001-1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer\nmit dem Ablauf seiner Privatpilotenlizenz für Helikopter am 6. Juni 1988\nzumindest bis zum Ausstellen des Übungsausweises am 9. Juni 1999 keine\nHubschrauberflüge mehr durchgeführt. Damit liegt ein Übungsunterbruch\nvon mehr als elf Jahren vor und es rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung\nder REKO/UVEK, von ihm zu verlangen, dass er im Hinblick auf die erneute\nAusstellung eines PPL(H)-Ausweises die gesamte Theorieprüfung PPL(H) (vgl.\nArt. 116 RFP) wiederhole. Dass er entsprechende Wissenslücken aufweist,\nzeigen seine beiden erfolglosen Versuche, die Theorieprüfung im Fach 30\nzu bestehen. Weil jedoch der Beschwerdeführer offenbar beabsichtigt, den\nCPL(H)-Ausweis zu erwerben, ist ihm das BAZL entgegen gekommen, indem\nes ihm gestützt auf Art. 28 Abs. 3bis beziehungsweise Art. 6a RFP zugesichert\nhat, er müsse im Hinblick auf die Ausstellung des PPL(H)-Ausweises lediglich\ndie Theorieprüfungen CPL(H) bestehen. Diese genannten Bestimmungen sehen\nvor, dass die Prüfung in einem Fach erlassen werden kann, wenn dieses Fach\nschon bei einer anderen theoretischen Prüfung nach nicht weniger strengen\nMassstäben geprüft worden ist (Art. 28 Abs. 3bis RFP) beziehungsweise\ndass das BAZL in allgemeiner Weise in begründeten Fällen, namentlich um\nHärtefälle abzuwenden, Abweichungen von einzelnen Bestimmungen des\nRFP bewilligen oder anordnen kann (Art. 6a). Diese Zusicherung des BAZL\nbeinhaltet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Erleichterung\nfür ihn, indem er die Theorieprüfungen PPL(H) und CPL(H) nur einmal\nund nicht doppelt ablegen muss. Die Vorgehensweise des BAZL ist damit\nnicht zu beanstanden. Demgegenüber verkennt der Beschwerdeführer die\nTragweite von Art. 28 Abs. 3bis RFP, soweit er verlangt, für die Erneuerung\nseines PPL(H)-Ausweises müsse er gestützt darauf von der Ablegung der\nTheorieprüfungen dispensiert und ihm müsse umgehend der PPL(H)-Ausweis\nausgestellt werden. Überdies kann er sich nicht erfolgreich auf den Einwand\nberufen, auf seinem Führerausweis für Privatpiloten sei die Bemerkung\nangebracht, dass er für die Erneuerung lediglich die praktische Prüfung\nablegen müsse. Denn diese Bemerkung - der ohnehin keine rechtliche\nWirkung zuzusprechen ist - dürfte sich wohl eher auf jene Fälle mit keinem\noder einem kurzen Übungsunterbruch beziehen, nicht aber Fälle mit einem\nlängeren Übungsunterbruch im Sinne von Art. 23 Abs. 2 RFP erfassen.\n6.3. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem Umstand, dass ihm\nbereits am 23. Juni 2000 eine Bewilligung für Aussenlandungen (Art. 50 der\nVerordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL],\nSR 748.131.1) ausgestellt worden ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch\nwenn diesbezüglich dem BAZL allenfalls eine mangelnde Abstimmung des\nBewilligungswesens mit der Ausweiserteilung vorzuwerfen wäre, vermag die\n\n"}