{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-48--_2002-02-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005588.pdf?ID=150005588", "Checksum": "44a2bda9152894b55fa7176bfae99cdd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 06.02.2002 JAAC 66.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 06.02.2002 JAAC 66.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 06.02.2002 JAAC 66.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:46", "Checksum": "1f76d9f96ee2d4eef85ad1257ef4a48f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 06.02.2002 JAAC 66.48 \r\n\n 4\nZiff. 6.4 der Weisung Nr. 318.11.440.D des BAZL vom Januar 1999 über die\ntheoretische Prüfung «Berufspilot Hubschrauber»[86], wonach das BAZL\ndas verbindliche Prüfungsresultat in jedem Fall schriftlich mitzuteilen\nund diese Mitteilung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen hat.\nAngesichts des Umstandes, dass die gesamte Fähigkeitsprüfung innerhalb\nvon drei Jahren abgelegt werden muss (Art. 32 Abs. 1 RFP) und der Erwerb\neines Flugausweises für die Bewerberinnen und Bewerber mit einem\nbeträchtlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden ist, ist das\nBAZL umso mehr gehalten, möglichst rasch und rechtlich verbindlich das\nPrüfungsergebnis zu eröffnen. Ob es vorliegend diesem Anspruch mit dem\nErlass der angefochtenen Verfügung am 20. Juni 2001 über das Ergebnis der\nPrüfung vom 19. Dezember 2000 Genüge getan hat, ist mehr als fraglich.\n2.4. Wieweit das Verhalten des BAZL, erst ein halbes Jahr nach\nPrüfungsablegung das Ergebnis zu verfügen, im Rahmen der Prüfung\nder Frage eines widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers zu\ngewichten und ob auf die Beschwerde einzutreten ist, kann indessen offen\nbleiben. Denn wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, erweist sich\ndie Beschwerde ohnehin als unbegründet.\n(…)\n5.2.2. Zudem rügt der Beschwerdeführer mit dem Einwand, ein für die\nLösung der Aufgabe notwendiges Hilfsmittel sei ihm nicht abgegeben worden,\neinen Mangel im Prüfungsablauf. Derartige Mängel sind aber sofort zu\nrügen. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand erst\nnach Bekanntgabe des negativen Prüfungsresultates vorgebracht hat, obwohl\nes ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, das Fehlen eines seiner\nMeinung nach erforderlichen Hilfsmittels während der Theorieprüfung zu\nbeanstanden. Die Besonderheit der Prüfungssituation vermag jedenfalls das\nVerhalten bezüglich unterlassener Meldung nicht zu entschuldigen. Dass\nEinwände bezüglich Verfahrensmängel, welche nicht sofort vorgebracht\nwerden, um der Aufsicht zu ermöglichen, allenfalls Abhilfe oder Klärung zu\nschaffen, später nicht mehr berücksichtigt werden können, rechtfertigt sich\nim Übrigen auch in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung\nzum allgemeinen Verfassungsgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben.\nDanach kann es sogar rechtsmissbräuchlich sein, einen Verfahrensmangel\nnicht sofort nach Kenntnis vorzubringen (für den Fall der Geltendmachung\neines Ausstandsgrundes vgl. BGE 117 Ia 322 E. 1c).\n(…)\n6. Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die Weigerung des BAZL, dem\nBeschwerdeführer den PPL(H)-Ausweis auszustellen.\n6.1. Art. 23 RFP bestimmt, dass das BAZL bei längerem Übungsunterbruch\nverlangen kann, dass neben der abzulegenden praktischen Prüfung (Abs. 1)\nauch die theoretische Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss\n(Abs. 2). Gemäss Ausführungen des BAZL werde bei Hubschrauberpiloten\nbei einem Übungsunterbruch von fünf bis sieben Jahren in der Regel nur die\n\n"}