{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-66-48--_2002-02-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005588.pdf?ID=150005588", "Checksum": "44a2bda9152894b55fa7176bfae99cdd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 06.02.2002 JAAC 66.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 06.02.2002 JAAC 66.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 06.02.2002 JAAC 66.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:46", "Checksum": "1f76d9f96ee2d4eef85ad1257ef4a48f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 06.02.2002 JAAC 66.48 \r\n\nX erhielt am 7. Juni 1984 eine Privatpilotenlizenz für Helikopter (PPL[H]),\nderen Gültigkeit am 6. Juni 1988 ablief. Im Hinblick auf den erneuten Erwerb\ndes Flugausweises bestand er am 26. März 1999 eine theoretische Teilprüfung\nund absolvierte am 9. Juni 2000 erfolgreich die praktische Flugprüfung. In der\nFolge beantragte er die Ausstellung eines neuen PPL(H)-Ausweises.\nAm 8. Dezember 2000 meldete sich X für die theoretischen Prüfungen zum\nErwerb des Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten (CPL[H]) an. Am\n19. Dezember 2000 fiel er in einer theoretischen Teilprüfung durch. Am\n6. März 2001 scheiterte er im zweiten Versuch, dieses Fach zu bestehen.\nIm Anschluss an zwei Einsichtnahmen in die Unterlagen der nicht\nbestandenen Prüfung vom 19. Dezember 2000 verfügte das Bundesamt für\nZivilluftfahrt (BAZL) am 20. Juni 2001, X habe die CPL(H)-Theorieprüfung vom\n19. Dezember 2000 im fraglichen Fach nicht bestanden und diese Teilprüfung\nkönne noch einmal wiederholt werden. Zudem bestehe die Möglichkeit, die\ngesamte PPL(H)-Theorieprüfung abzulegen.\nGegen diese Verfügung gelangte X am 19. Juli 2001 an die Rekurskommission\ndes Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie\nund Kommunikation (Rekurskommission UVEK, REKO/UVEK) und\nbeantragte im wesentlichen, der Entscheid des BAZL sei aufzuheben, die\nTeilprüfung sei als bestanden und die gesamte CPL(H)-Theorieprüfung als\nabgelegt zu erklären, und ihm sei - nach Vorlegen einer fliegerärztlichen\nTauglichkeits-Bescheinigung - der PPL(H)-Ausweis auszustellen.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n2.1. Der Beschwerdeführer legte am 19. Dezember 2000 die vorliegend\nstrittige Prüfung ab. Die Korrektur erfolgte am 10. Januar 2001, das negative\nPrüfungsergebnis wurde vom zuständigen Sachverständigen am 23. Januar\n2001 auf dem Prüfungsprotokoll festgehalten, und der Beschwerdeführer\nhat anschliessend davon Kenntnis erhalten. In der Folge meldete er sich für\neine Prüfungswiederholung an, welche er am 6. März 2001 ebenfalls nicht\nbestand. Offenbar am 5. März 2001 nahm der Beschwerdeführer erstmals\nEinsicht in die Unterlagen der Prüfung vom 19. Dezember 2000. Eine zweite\n\n3\nEinsichtnahme erfolgte am 19. April 2001. Am 20. Juni 2001 erliess das BAZL\ndie vorliegend angefochtene Verfügung über das Ergebnis der Prüfung vom\n19. Dezember 2000.\n2.2. Aus den vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer\nmit seiner als «Rekurs» bezeichneten Eingabe vom 3. April 2001 ans\nBAZL erstmals zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit dem negativen\nPrüfungsergebnis vom 19. Dezember 2000 nicht einverstanden sei. Jedoch\nbereits am 6. März 2001 hat er erfolglos die Prüfung wiederholt. Damit\nstellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer gegen den auch für Private\ngeltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots treuwidrigen Verhaltens\n(Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.Aufl., Zürich\n1998, Rz. 522, 595 f.) verstossen hat und deshalb auf die Beschwerde nicht\neinzutreten ist. Denn Prüfungsresultate müssen unverzüglich angefochten\nwerden. Um von einer Beschwerdemöglichkeit Gebrauch machen zu können,\nmuss deshalb eine Kandidatin oder ein Kandidat umgehend nach Bekanntgabe\ndes negativen Prüfungsergebnisses die notwendigen Schritte im Hinblick\nauf die Beschwerdeeinreichung - wie beispielsweise Einsichtnahme in die\nPrüfungsunterlagen - einleiten. Wer zuerst zu einem zweiten Versuch antritt\nund erst anschliessend das Ergebnis des ersten Versuchs in Frage stellt,\nhandelt widersprüchlich.\n2.3. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer offenbar vorbehaltlos für die\nPrüfungswiederholung angemeldet. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür\nvor, dass er bei Prüfungsantritt ausdrücklich erklärt hätte, das Absolvieren\ndes zweiten Versuches gelte nicht als Anerkennung des Ergebnisses der ersten\nPrüfung. Erst der Eingabe vom 3. April 2001 lässt sich entnehmen, dass der\nBeschwerdeführer mit dem Resultat der Prüfung vom 19. Dezember 2000\nnicht einverstanden ist. Allerdings ist nicht bekannt, in welchem Zeitpunkt\ndem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Prüfung eröffnet worden ist.\nWeiter geht aus den Akten nicht hervor, wann er das erste Mal Einsicht in die\nPrüfungsunterlagen verlangt hat. Zudem ist nicht bekannt, ob er anlässlich der\nEinsichtnahme mündlich die Richtigkeit des Prüfungsergebnisses angezweifelt\nhat. Ob der Beschwerdeführer gegen die ihm obliegende Pflicht verstossen hat,\nim Hinblick auf eine Beschwerdeerhebung umgehend die erforderlichen\nSchritte gegen das ihm bekannt gegebene negative Prüfungsergebnis\neinzuleiten, lässt sich deshalb nicht zweifelsfrei feststellen.\nAllerdings ist ebenfalls in Betracht zu ziehen, dass nicht nur von\ndurchgefallenen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten unverzügliches\nHandeln zu verlangen ist, sondern auch die zuständigen Prüfungsorgane\ndafür zu sorgen haben, dass das Prüfungsergebnis möglichst rasch und\nrechtskonform mitgeteilt wird. Im Zusammenhang mit der Instruktion eines\nanderen Beschwerdeverfahrens hat die REKO/UVEK bereits festgehalten, dass\nes sich beim Prüfungsprotokoll nicht um eine anfechtbare Verfügung (im\nSinne von Art. 5 und 44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über\ndas Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) handelt, sondern dieses\nlediglich Grundlage der vom BAZL zu erlassenden Verfügung über das\nPrüfungsergebnis bildet. Denn die Aufgabe des Sachverständigen ist darauf\nbeschränkt, die Prüfung im Auftrag des BAZL abzunehmen (Art. 28 Abs. 1\nund Art. 29 Abs. 1 des Reglements vom 25. März 1975 über die Ausweise für\nFlugpersonal [RFP], SR 748.222.1) und das Prüfungsergebnis zu Handen dieser\nBehörde festzuhalten (vgl. Art. 31 Abs. 1 RFP). Dies ergibt sich ebenfalls aus\n\n"}