Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist dies vorliegend zu bejahen. 10. Das BAV hat angesichts der unbestrittenen Gefährlichkeit des Übergangs und des daraus folgenden dringenden Sanierungsbedarfs innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides zu veranlassen, dass der Übergang geschlossen und mit den nötigen baulichen Massnahmen das Queren der Bahnlinie verunmöglicht wird. (…) 7 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali