Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit knüpft unmittelbar am öffentlichen Interesse an. Er fordert, dass die Massnahme zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele im Einzelfall geeignet und erforderlich sind und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., S. 105 ff.). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist dies vorliegend zu bejahen.