6 an den dem Publikum geöffneten Stellen verboten ist. Gemäss Schreiben des Grundbuchamts von A. vom 29. Januar 2001 steht der Fahrweg, der über den Übergang führt, im Eigentum der öffentlich-rechtlichen Unterhaltskorporation L. Diese hat sich trotz ordentlicher Publikation des Vorhabens am Verfahren nicht beteiligt. Ausgehend von der aktuellen Sach- und Rechtslage ist die Schliessung des Übergangs auch verhältnismässig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit knüpft unmittelbar am öffentlichen Interesse an.