Daran vermag weder die vorgesehene Stahlrohrkonstruktion noch das obligatorische Pfeifsignal etwas zu ändern. Auf Grund der Akten sind keine dinglichen oder obligatorische Rechte ersichtlich, die der Schliessung des Übergangs entgegen stehen könnten. Wie das BAV in seiner Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist die Ersitzung von Wegrechten auf Bahnbetriebsgebiet nicht möglich, da gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Februar 1878 (SR 742.147.1) das Betreten (also auch das Queren) von Eisenbahnanlagen ohne eine auf privatrechtlichem Titel beruhende Berechtigung an anderen als