im Hinblick auf die vom Übergang ausgehende Gefahr als immer noch zu gross. Das Bundesgericht wies auch darauf hin, dass für den beschränkten Personenkreis keine wirkliche Notwendigkeit bestand, die Passage zu benützen. Auch wenn vorliegend kein Doppelgleis besteht, ist der Übergang hinsichtlich der Gefährlichkeit mit demjenigen im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts vergleichbar, da die Sichtverhältnisse in beiden Richtungen sehr schlecht sind und ein nicht abgegrenzter Personenkreis den Übergang benützt.