Es erachtete den Übergang als besonders gefährlich, weil er unübersichtlich war, weil sich der Zugsverkehr auf beiden Geleisen in beide Richtungen abspielte und weil der Übergang insbesondere auch Benützern zur Verfügung stand, die nicht alle mit den örtlichen Verhältnissen vertraut waren und somit der Kreis der Benützer des Übergangs nicht klar abgegrenzt war. Selbst für den Fall, dass die beschwerdeführende Firma ein Benützerreglement aufgestellt hätte, in dem der Zugang nur noch für die Geschäftsleitung der Firma und die Chefs des nahen Seeclubs offen gestanden hätte, erachtete das Bundesgericht den Personenkreis der Berechtigten