hatte das Bundesgericht über die Rechtmässigkeit der Schliessung eines privaten, schmalen Bahnübergangs für Fussgänger zu befinden. Es erachtete den Übergang als besonders gefährlich, weil er unübersichtlich war, weil sich der Zugsverkehr auf beiden Geleisen in beide Richtungen abspielte und weil der Übergang insbesondere auch Benützern zur Verfügung stand, die nicht alle mit den örtlichen Verhältnissen vertraut waren und somit der Kreis der Benützer des Übergangs nicht klar abgegrenzt war.