der Sanierung unverhältnismässig wäre und deshalb ausser Betracht fällt. Eine weitere Möglichkeit der Sicherung besteht in der Schliessung des Übergangs. Die Schliessung nur für Fahrzeuge, wie sie das BAV genehmigt hat, hätte zur Folge, dass der Übergang für Fussgänger und Reiter bestehen bliebe. Im Entscheid BGE 113 Ib 327 ff. hatte das Bundesgericht über die Rechtmässigkeit der Schliessung eines privaten, schmalen Bahnübergangs für Fussgänger zu befinden.