Die Gefahrensituation werde verschärft durch die Tatsache, dass im Winter oft Schnee und Eis auf der Strasse liege. Auch werde oberhalb (östlich) des Bahnübergangs oft Mais angebaut, der die Sicht auf den herannahenden Zug erschwere. Die Sanierung mittels einer Blinklichtsignalanlage ist nur zulässig bei Bahnübergängen mit schwachem Bahn- und Strassenverkehr oder dort, wo das Anbringen von Schranken oder Halbschranken schwierig ist (Art. 6 Abs. 2 Bst. c Signalisierungsverordnung). Vorliegend kann bei 83 Zugsdurchfahrten pro Tag nicht von schwachem Bahnverkehr gesprochen werden, weshalb auch diese Art der Sanierung entfällt.