6 Abs. 2 Bst. d der Signalisierungsverordnung sind Andreaskreuze allein nur zulässig an Strassen mit schwachem Verkehr, wenn der Bahnübergang so übersichtlich ist, dass der Führer eines Strassenfahrzeugs genügend Zeit hat, um vor dem Übergang anhalten zu können, und Strassenbenützer den Übergang rechtzeitig verlassen können, wenn ein mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit verkehrendes Schienenfahrzeug in Sicht kommt. Schon auf Grund der schlechten Sichtverhältnisse ist nicht gewährleistet, dass Strassenbenützer den Übergang rechtzeitig verlassen können, wenn der Zug mit 100 km/h in Sicht kommt.