Gerade im Rahmen von Freizeitaktivitäten ist denn ein solcher Umweg auch von geringer Bedeutung. 9.3. Hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten der Sanierung ist vorab zu bemerken, dass auch die Beschwerdeführenden 2 den Übergang als «hochgefährlich» erachten. Sie würden eine Sanierung dann begrüssen, wenn die Benützung für sie weiterhin gewährleistet wäre. Ein Belassen des jetzigen Zustandes fällt angesichts der Gefährlichkeit des Übergangs ausser Betracht. Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst.