4 (Landwirt D) und 3,5 ha (Landwirt A) beträgt. Die Parzellen werden teils als Wiesland, teils als Fruchtfolgeflächen genutzt. Die Arbeitsgänge betragen gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden 2 zwischen 100 (Landwirt D) und 150 (Landwirt C) pro Jahr. Diesbezüglich ist der Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung fehlerhaft, indem für den Betrieb von Landwirt C von lediglich 30 Umwegfahrten pro Jahr ausgegangen wird. Der Einsprecher S. hatte jedoch in seinem Schreiben vom 31. Januar 1999 an das BAV darauf hingewiesen, dass sein Berufskollege C. mit 30 Fahrten pro Nutzung bei 5 Nutzungen pro Jahr rechne, was demzufolge nicht die vom BAV erwähnten