Die Bestimmung, wonach in der Regel Schranken anzubringen sind (Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Signalisierung von Bahnübergängen vom 15. Dezember 1975 [im Folgenden Signalisierungsverordnung], SR 742.148.31), zeigt die hohe Priorität, welche die gesetzgebenden Behörden der Unfallverhütung beimessen ebenso wie die Regelung, wonach die Aufsichtsbehörde namentlich für Bahnübergänge mit Sicherheitsmängeln auch vorschreiben kann, diese vorzeitig zu sanieren (Art. 1 Abs. 6 der Verordnung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes [EVED] über die Fristen zur Anpassung der Signalisierung von Bahnübergängen vom 3. September 1979, SR 742.148.312).