Eine zentrale Bedeutung ist der Verminderung des Unfallrisikos beizumessen. Diese liegt - wie oben aufgezeigt - sowohl im privaten Interesse der Beschwerdegegnerin als auch im öffentlichen Interesse, was aus den hier anwendbaren Bestimmungen hervorgeht. So sind bestehende Bahnübergänge der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entsprechend wirksam zu signalisieren oder aufzuheben (Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 [EBV], SR 742.141.1). Die Bestimmung, wonach in der Regel Schranken anzubringen sind (Art. 6 Abs. 2 Bst.