Abgesehen von den Benützern im Rahmen des Freizeitverkehrs ist der Übergang also ausschliesslich für den eng beschränkten Kreis der Bewirtschafter der beiden über der Bahnlinie gelegenen Parzellen sowie für einige Waldbesitzer, die gegen die Verfügung des BAV keine Beschwerde führen, von Bedeutung. In diesem Sinn ist die Aussage der Beschwerdeführenden 2, es handle sich bei diesem Übergang um einen im öffentlichen Interesse liegenden, wichtigen Knotenpunkt des Meliorationswegnetzes, etwas zu relativieren. 9.2. Bei der Bewertung der Interessen sind die Folgen ihrer Verwirklichung im konkreten Fall zu beurteilen. Eine zentrale Bedeutung ist der Verminderung des Unfallrisikos beizumessen.