Anlässlich des Augenscheins stellte sich heraus, dass der Weg normalerweise mit einem Fahrverbot versehen ist und demzufolge nicht wie eine öffentliche Strasse der Allgemeinheit offen steht. Im Rahmen der in den Jahren 1967-1987 durchgeführten Gesamtmelioration wurde der Fahrweg zwar Teil eines seither zusammenhängenden Wegnetzes, welches jedoch gemäss den Angaben des Landwirtschaftsamts des Kantons G. für den öffentlichen Motorfahrzeugverkehr gesperrt ist.