Es werden geräuscharme Triebwagen eingesetzt. Gemäss den Angaben des BAV ist ihm die im Rahmen der Gesamtmelioration F. vorgenommene Verlegung des Übergangs nie zur Genehmigung gemäss Art. 24 Abs. 1 EBG unterbreitet worden, was sich insbesondere negativ auf die Rechtsstellung der Bahn im Falle eines Unfalls auswirken könnte. Die Beschwerdegegnerin kann sich aber aus finanziellen Gründen auch keine Maximalvariante leisten. Sie ist an einer möglichst kostengünstigen Sanierung interessiert. Ferner sind die Interessen derjenigen Personen zu berücksichtigen, die den Übergang bei der Ausübung ihrer Freizeitaktivitäten benützen. Es sind dies insbesondere Wanderer, Velofahrer und Reiter.