Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere ein Interesse an der Verminderung des Unfallrisikos. Die Sichtverhältnisse sind für sämtliche Benützer des Übergangs schlecht. So beträgt die Sichtweite in nördlicher Richtung knapp 200 Meter, in südlicher Richtung ungefähr 300 Meter. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin ist die herannahende Bahn bei schlechtem Wetter erst ungefähr 2 bis 3 Sekunden vor dem Eintreffen sichtbar. Das Gleis macht im Bereich des Bahnübergangs eine Kurve. Die Züge verkehren mit ungefähr 100 km/h. Es werden geräuscharme Triebwagen eingesetzt.